Logo Jotha Fahrzeugbau AG1. Geschäftsgrundlage
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich unserer Erzeugnisse.
Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des Angebotes.
Alle mündlichen Nebenabreden und eventuell nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ebenso gilt eine Bestellung erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurde. Verbindlich ist aber allein der Text unserer Auftragsbestätigung. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen wurden.

2. Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Fracht und Versicherung zuzüglich des am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Satzes der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ändern sich die Kosten für Löhne, Material und Energie, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise entsprechend zu ändern.

3. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen haben grundsätzlich netto ohne Skontoabzug zu erfolgen.
Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und
evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Weiterbegebung und Prolongation eines Wechsel gelten nicht als Erfüllung.
Für die termingerechte Vorzeigung, Benachrichtigung. Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers keine Haftung übernommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungseinreden des Käufers werden ausgeschlossen.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor, bis alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen befriedigt sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich eine Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes oder sonstige Beeinträchtigungen durch Dritte dem Verkäufer anzuzeigen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an dem Vorbehaltsgegenstand gemäß § 950 BGB im Falle einer Be- und Verarbeitung ist ausgeschlossen. Das Eigentum des Verkäufers geht demgemäß in diesem Falle nicht unter, sondern erstreckt sich auf den ganzen Gegenstand. Dies gilt auch im Fall einer Vermischung oder Vermengung mit anderen Gegenständen (§§ 947, 948).
Forderungen, die der Käufer aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes erwirbt, gelten mit allen Nebenabreden an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer hat den Verkäufer von einer Weiterveräußerung und dem Entstehen einer Forderung zu unterrichten, wenn der Eigentumsvorbehalt noch wirksam ist.
Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen geringeren Verzugsschaden nach. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus dem Vertragsverhältnis herrühren zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Anspruch handelt.

4. Lieferung
Die vom Verkäufer genannten Lieferfristen sind in jedem Falle unverbindlich. Aus eventuellen Überschreitungen der Lieferfristen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden, es sei denn, dass die Einhaltung des genannten Termins ausdrücklich vereinbart wurde.
Die vom Verkäufer benannte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des geschlossenen Kundenvertrages.
Bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Betriebes des Verkäufers, gleichgültig aus welchem Grunde, oder aber auch bei Eintritt der gleichen Ereignisse im Werke eines wesentlichen Lieferanten, weiter im Kriegsfall, bei inneren Unruhen oder Verfügungen von Behörden, sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Verlängerte Lieferfrist gibt dem Besteller in keinem Fall das Recht auf Schadensersatz.
Der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluß Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich
verändert werden.
Im übrigen sind die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, technischen Angaben, Muster etc. nur annäherungsweise maßgebend.

5. Übernahmebedingungen
Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt, insbesondere evtl. zusätzliche Lagerkosten oder Wertminderungen bei einem späteren Abverkauf des erstellten Gutes.

6. Versand
Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht stets ab Lieferwerk und auf Gefahr des Bestellers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.

7. Gefahrenübergang
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferware geht ab unserem Werk auf den Besteller über. Verzögert sich der Versarid aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Beginn der Gewährleistungsfrist und Zahlungsfrist das jeweilige Datum der Anzeige der Versandbereitschaft, die nicht notwendigerweise schriftlich zu erfolgen hat, sondern in mündlicher Form ausreichend ist.

8. Gewährleistung
Der Verkäufer übernimmt gegenüber dem Besteller folgende Gewährleistung: Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber Gewährung auf die Zeit von 12 Monaten vom Tage der Lieferung ab gerechnet. Die Gewähr besteht darin, daß bei unverzüglicher, schriftlicher Rüge innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Ware, Reparatur oder Ersatz portofrei eingesandter Teile übernommen wird. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Teile, die nachweislich durch Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler schadhaft geworden sind. Die ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers zurück. Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung werden nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb abgemessener Frist ausgebessert, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteiles.
Wandlungs-, Minderungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche, sowie Ansprüche aus einem mittelbaren oder unmittelbaren Schaden sind ausgeschlossen.
Für die Teile, die der Verkäufer nicht selbst hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Garantie geleistet wird und nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller. Dies gilt insbesondere für elektrische und bewegliche Teile.
Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Desweiteren, wenn Mängel auftreten aufgrund nicht sachgemäßen oder fahrlässigen Umgangs sowie unsachgemäßer oder fehlender bzw. falscher Wartung oder Inbetriebnahme, sofern diese der Verkäufer nicht selbst zu verantworten hat.
Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsdrücke oder der dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit vermutet werden kann.
Natürlicher Verschleiß ist ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 476a BGB.

9.Haftung
Für Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Käufer gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder
andere Ursachen wird in keinem Fall eine Haftung übernommen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertsgrenze das Amtsgericht Donauwörth oder das Landgericht Augsburg zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Donauwörth als Erfüllungsort vereinbart. Maßgebend für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam.

11. Allgemeines
Konstruktionsänderungen sind uns auf Grund der Weiterentwicklung vorbehalten.
Unsere Fahrzeuge entsprechen jedoch den Bestimmungen der jeweils gültigen StVZO zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
Von uns angegebene Maße, technische Daten und Gewichte sind annähernd und für uns unverbindlich.

12. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden Daten, auch personenbezogene, im Sinne des Bundesdatenschutzes im Rahmen
unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.